Innovative Arbeitszeiten
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Allgemeine gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Regelungen zum Thema "Arbeitszeit" sind häufig nicht oder unzureichend bekannt. Deshalb hier ein kurzer Überblick:

Folgende Gesetze sind bei der Gestaltung von Arbeitszeiten zu berücksichtigen:

  • das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
  • das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • das Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG)
  • die Gesetze zum Jugendarbeitsschutz (JArbSchG) und zumMutterschutz (MuSchG)

Für die Arbeitszeitgestaltung und die Einführung neuer Dienstzeiten im Hotel- und Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen ist besonders der Manteltarifvertrag des Landes zu beachten. Finden sich im Manteltarifvertrag keine Aussagen zur Arbeitszeitgestaltung, so gelten die Bestimmungen des Arbeitzeitgesetzes als allgemein verbindlich, d.h.:


Wird der Tarifvertrag nicht angewendet, so gilt das Arbeitszeitgesetz!

Das Arbeitszeitgesetz dient dem Schutz der Arbeitnehmer. Zu hohe Belastungen, die die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter gefährden, sollen damit vermieden werden. Als Arbeitgeber haben Sie die so genannte "Fürsorgepflicht" für Ihre Beschäftigten d.h., Sie müssen dafür Sorge tragen, dass das Arbeitszeitgesetz bzw. der Manteltarifvertrag eingehalten wird.
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Regelungen, die Sie bei der Dienstplangestaltung in Ihrem Betrieb zu beachten haben. Die Übersicht bezieht sich sowohl auf den Tarifvertrag als auch auf das Arbeitszeitgesetz. Regelungen aus dem Arbeitszeitgesetz werden zur besseren Verdeutlichung kursiv geschrieben Die angegebenen Paragraphen helfen Ihnen, wenn Sie weitere Details direkt im Tarifvertrag bzw. im Gesetzestext nachlesen möchten.

Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit
(Tarifvertrag § 3.1;ArbZG § 3)

a) Regelmäßige Arbeitszeit: 8 Stunden

  • Ruhepausen gehören nicht zur Arbeitszeit
  • Arbeitszeit im Monat: 169 Stunden
  • 5-Tage-Woche einzelvertragliche Ausdehnung der Arbeitszeit: max. 199 Stunden

b) Die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden sollte nicht
überschritten werden.

Ausgleichszeitraum für Stunden, die über die gesetzliche Grenze von täglich 8 Stunden hinaus gehen:
6 Kalendermonate, bzw. 24 Wochen

  • Ausgleichszeitraum für Mehrarbeit (über 9 Std.):
    3 Monate
  • Sonderregelungen zur Mehrarbeit: s. § 5.4 Manteltarifvertrag

c) Arbeitszeit für kaufmännische und technische Angestellte

  • Arbeitszeit im Monat: max. 192 Std.
  • täglich: max. 9 Std.

 


Pausen
(ArbZG § 4)

a) Bei Arbeitszeit bis zu 6 Stunden:

  • keine Pause notwendig

b) Bei Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden:

  • mind. 30 Minuten Pause

c) Bei Arbeitszeit über 9 Stunden:

  • mind. 45 Minuten Pause

d) Möglichkeiten der Pausengestaltung:

  • Pause am Stück
  • Pausen in Zeitabschnitten von mind. 15 Minuten

Ruhezeit und Ruhetage
(Tarifvertrag § 3.2)

a) mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit nach einem Arbeitstag

b) zwei möglichst zusammenhängende 24-stündige Ruhetage in der Woche, im Anschluss an eine mind. 10stündige Nachtruhe


 

Nacht- und Schichtarbeit
(Arbeit, die zwischen 23:00 und 6:00 Uhr liegt und mehr als 2 Stunden dauert) (ArbZG § 6)

a) Ausgleichszeitraum für Mehrarbeit: innerhalb eines Kalen-dermonat, bzw. innerhalb von 4 Wochen

b) Anspruch auf ärztliche Untersuchungen bei Nachtarbeitern:

  • 1. Mal vor Beginn der nächtlichen Beschäftigung
  • während Beschäftigungszeit: alle 3 Jahre
  • bei Mitarbeitern über 50 Jahren: 1 x im Jahr
  • die Kosten übernimmt der Arbeitgeber

c) Umstellung von Nacht- auf Tagarbeit bei besonderen Familienumständen möglich:

  • wenn die Betreuung eines Kindes unter 12 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nicht durcheine andere im Haushalt lebende Person übernehmbar und betriebliche Bedingungen die Umstellung nicht grundsätzlich ausschlie-ßend) Gleiche Aufstiegs- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Nachtarbeiter

 

Teildienste
(in dieser Zeit kann der Arbeit-nehmer über seine Zeit frei verfügen) (Tarifvertrag § 3.3)

a) Ruhepausen über die der Arbeitnehmer frei über seine Zeit verfügen kann

  • Ruhepausen von bis zu max. 4 Stunden zwischen den Teildiensten
  • gilt nicht für Nachtarbeit

b) Bei überwiegender Teildienstarbeit:

  • Anspruch auf 1 zusätzlichen freien, bezahlten Tag pro Beschäftigungsjahr

 

   
       
     
   
   
   
   
 
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